Damit verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit. Ferner sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der aufgrund der Gesamtumstände nicht als verhältnismässig erscheine, unzulässig. 4.2 Auch wenn die Begründung kurz ausgefallen ist, so hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung doch geprüft und ist wie erwähnt zum Schluss gekommen, dass die mit dem Widerruf zusammenhängende Wegweisung aus der Schweiz nicht verhältnismässig sei. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Recht auf Familienleben nach Art.