Der Widerruf ist erst dann zulässig, wenn er sich aufgrund der relevanten Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG). 4.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft seiner Kinder, seiner Integration und seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz nicht verhältnismässig, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie es unterlassen habe, die Gesamtumstände sorgfältig zu prüfen. Damit verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit.