| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) ausgegangen ist. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass die Niederlassungsbewilligung in jedem Fall zu widerrufen ist. Der Widerruf ist erst dann zulässig, wenn er sich aufgrund der relevanten Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG).