Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz.