{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2015-6_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10474", "Checksum": "154017883dfe0aeb6616e9d4eeeae8c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2015 6", "2015 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. | Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:06", "Checksum": "e918a2f6deb8df87af5070e55d2c4c0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)\nRegeste:\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. | Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.02.2015 |\n| Fallnummer: | JSD 2015 6 |\n| LGVE: | 2015 VI Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG |\n| Leitsatz: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}