Unterlässt er dies, ist das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 E. 3.3–3.4). Fehlt es schliesslich an einem Anspruch auf Kantonswechsel, weil eine oder mehrere der Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AuG nicht erfüllt sind, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels im Ermessen der Behörden (Art. 96 Abs. 1 AuG). |