Weiter setzt der Anspruch auf Kantonswechsel voraus, dass der Gesuchsteller sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie auch im Entscheidungszeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG, der von "Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung" spricht, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2011 vom 23.9.2011 E. 1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 E. 3.2–3.3). Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesuchsteller seine Bewilligung noch vor Gesuchseinreichung oder während des hängigen Verfahrens verloren hat, etwa weil sie widerrufen wurde oder erloschen ist.