B und C]). 4. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, und der Fall ist zur Prüfung des Kantonswechselgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AuG gegeben sind und dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kantonswechsel zusteht. Dies ist zu bejahen, wenn er nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Weiter setzt der Anspruch auf Kantonswechsel voraus, dass der Gesuchsteller sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie auch im Entscheidungszeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art.