3.1.8.2.1). 3.3 Dies bedeutet, dass die Vorinstanz – als Migrationsbehörde des neuen Kantons – für das Feststellen des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz nicht zuständig ist, sofern sie sein Kantonswechselgesuch vorgängig nicht bewilligt und ihm für ihr Kantonsgebiet keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat. Denn erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer faktisch seinen Wohnsitz bereits in den Kanton Luzern verlegt und sich in der Gemeinde X angemeldet hat.