66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen geltend dabei jeweils nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. 3.1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton somit im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art.