{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2015-5_2015-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10473", "Checksum": "074c6124b096092df25c982ee671477c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2015 5", "2015 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonswechsel. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen Wohnsitzkanton über. | Art. 37 AuG; Art. 66 f. VZAE | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:30", "Checksum": "7cdd46accd3d994440ec4ebf37449d99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)\nRegeste:\nKantonswechsel. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen Wohnsitzkanton über. | Art. 37 AuG; Art. 66 f. VZAE | Ausländerrecht\n\n\nDie Vorinstanz wird dabei zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AuG gegeben sind und dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kantonswechsel zusteht. Dies ist zu bejahen, wenn er nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Weiter setzt der Anspruch auf Kantonswechsel voraus, dass der Gesuchsteller sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie auch im Entscheidungszeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG, der von \"Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung\" spricht, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_208/2011 vom 23.9.2011 E. 1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 E. 3.2–3.3). Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesuchsteller seine Bewilligung noch vor Gesuchseinreichung oder während des hängigen Verfahrens verloren hat, etwa weil sie widerrufen wurde oder erloschen ist. Der Gesuchsteller hat deshalb stets dafür besorgt zu sein, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des alten Wohnsitzkantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden ist. Unterlässt er dies, ist das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 E. 3.3–3.4). Fehlt es schliesslich an einem Anspruch auf Kantonswechsel, weil eine oder mehrere der Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AuG nicht erfüllt sind, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels im Ermessen der Behörden (Art. 96 Abs. 1 AuG).\n|"}