{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2015-5_2015-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10473", "Checksum": "074c6124b096092df25c982ee671477c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2015 5", "2015 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.03.2015 JSD 2015 5 (2015 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonswechsel. 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Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen Wohnsitzkanton über. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3. Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen geltend dabei jeweils nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.\n3.1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton somit im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Erst dann ist der betroffene Ausländer ausserdem berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22.1.2014 E. 2.1).\n3.2 Daraus folgt, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Wird der Wohnort dennoch (vorsätzlich oder fahrlässig) ohne erforderliche Bewilligung in einen anderen Kanton verlegt, stellt dies eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung dar und der betroffene Ausländer wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG). Zudem kann er in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird. Die ursprüngliche Bewilligung bleibt in diesem Fall erhalten, erlischt diese doch wie erwähnt nur, wenn im neuen Kanton der Kantonswechsel tatsächlich bewilligt wird (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuchs deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 13.2.2015], Ziff. 3.1.8.2.1).\n3.3 Dies bedeutet, dass die Vorinstanz – als Migrationsbehörde des neuen Kantons – für das Feststellen des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz nicht zuständig ist, sofern sie sein Kantonswechselgesuch vorgängig nicht bewilligt und ihm für ihr Kantonsgebiet keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat. Denn erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer faktisch seinen Wohnsitz bereits in den Kanton Luzern verlegt und sich in der Gemeinde X angemeldet hat. Dazu war er – wie oben dargelegt – gar nicht befugt, und es droht ihm gestützt auf Art. 120 Abs. 1 lit. c AuG eine Bestrafung mit Busse. Der Kanton Luzern ist im vorliegenden Fall somit einzig zuständig für die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs. Der Entscheid über den weiteren Bestand der im Kanton Aargau erteilten Aufenthaltsbewilligung fällt hingegen in die Zuständigkeit des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9.2.2015 [Sachverhalt Bst. B und C]).\n4. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, und der Fall ist zur Prüfung des Kantonswechselgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen."}