In nicht geprüften Bereichen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Abs. 1 GaG ist für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen (§ 9 Abs. 2 GaV). Die Vorinstanz ordnete gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung eine Ergänzungsprüfung an. Die von ihr verfügte Auflage hat somit eine Grundlage im Gastgewerbegesetz und in der Gastgewerbeverordnung. 3.2 Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit muss weiter durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV).