SRL Nr. 981) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung gilt der Nachweis ausreichender Kenntnisse als erbracht durch Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese aufgrund einer Prüfung ausgestellt wurden und alle Bereiche des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Abs. 1 GaG geprüft wurden (lit. a) oder durch vom Justiz- und Sicherheitsdepartement anerkannte Ausweise oder Zeugnisse gastgewerblicher Fachschulen (lit. b). In nicht geprüften Bereichen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Abs. 1 GaG ist für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen (§ 9 Abs. 2 GaV).