Streitig ist die Zulässigkeit einer Auflage im Rahmen der der Beschwerdeführerin erteilten Wirtschaftsbewilligung zum Betrieb eines Restaurants. Unstreitig ist, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit (Abgabe von Getränken und Speisen) vom Geltungsbereich des Gastgewerbegesetzes erfasst wird (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15.9.1997 [Gastgewerbegesetz, GaG; SRL Nr. 980]) und der diesbezüglichen Bewilligungspflicht unterstellt ist (§ 6 Abs. 1 lit. b GaG). Die Zulässigkeit der streitigen Auflage ist mithin unter dem Gesichtswinkel dieses Gesetzes zu beurteilen.