{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2015-15_2015-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10487", "Checksum": "37a8b20e86c03a62113c5299c3ff1eee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2015 15", "2015 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.03.2015 JSD 2015 15 (2015 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.03.2015 JSD 2015 15 (2015 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.03.2015 JSD 2015 15 (2015 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftsbewilligung. Wer das bernische Fähigkeitszeugnis für Gastwirtinnen und Gastwirte besitzt, wird im Kanton Luzern ohne Ergänzungsprüfung zur Berufsausübung zugelassen. | Art. 2 ff. BGBM; § 11 GaG; § 9 GaV | Gastgewerbewesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:30", "Checksum": "01fe39853f0d729d832b1832598823a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.03.2015 JSD 2015 15 (2015 VI Nr. 15)\nRegeste:\nWirtschaftsbewilligung. Wer das bernische Fähigkeitszeugnis für Gastwirtinnen und Gastwirte besitzt, wird im Kanton Luzern ohne Ergänzungsprüfung zur Berufsausübung zugelassen. | Art. 2 ff. BGBM; § 11 GaG; § 9 GaV | Gastgewerbewesen\n\n Verhältnismässigkeitsprüfung zusätzlich die Berufserfahrung zu berücksichtigen, welche der Anbieter oder die Anbieterin am Herkunftsort erlangt hat. Vor der Revision des BGBM im Jahr 2005 wurden beispielsweise Fälle nicht erfasst, in denen der Marktzugang am Bestimmungsort vom Besitz eines Fähigkeitsausweises abhängig gemacht wird, wogegen der Herkunftsort für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit keinen derartigen Ausweis verlangt (z.B. im Bereich des Gastgewerbes). Die Behörde des Bestimmungsortes muss seither die Berufserfahrung, welche die betreffende Person am Herkunftsort gesammelt hat, auch losgelöst vom Vorhandensein eines Fähigkeitszeugnisses berücksichtigen. Eine während drei aufeinander folgenden Jahren einwandfrei ausgeübte Berufstätigkeit ist dabei als hinreichend für den Marktzugang zu betrachten (BBl 2005 S. 486). Die Beschwerdeführerin hat ein Restaurant in X geführt. Sie verfügt damit auch über Berufserfahrung. In ihrem Fall ist die Dauer der Berufserfahrung jedoch nicht massgebend, da sie das (gleichwertige) bernische Fähigkeitszeugnis für Gastwirtinnen und Gastwirte besitzt. Es wäre unverhältnismässig, von ihr das Ablegen einer Ergänzungsbewilligung zu verlangen. Die unternehmerische Selbstverantwortung erfordert von der Beschwerdeführerin, dass sie die (kantonalen) Gastgewerbebestimmungen kennt. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin entsprechend zu kontrollieren und falls notwendig sanktionieren zu lassen. Dies genügt im vorliegenden Fall zum Schutz der Polizeigüter. Eine behördlich verordnete Ergänzungsprüfung widerspricht dem BGBM und ist nicht verhältnismässig. 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Auflage als unzulässig. Sie verstösst gegen das BGBM und ist nicht verhältnismässig. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ohne Ergänzungsprüfung zur Berufsausübung zuzulassen. |"}