Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer die Verfügung über die Wegweisung unterzeichnen und händigte ihm diese aus. Aus den Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz bereits mindestens viermal wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte vorläufig festgenommen oder angehalten und einmal formlos weggewiesen worden war. Es war deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar, weshalb die angefochtene Verfügung so und nicht anders ausgefallen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |