Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen kann (BGE 122 II 359 E. 2a S. 362 f.). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz anlässlich des zweiten Vorfalls vorläufig festgenommen und einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er darauf hingewiesen, dass ihm nicht zum ersten Mal vorgeworfen werde, Ritalin-Tabletten verkauft zu haben. Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer die Verfügung über die Wegweisung unterzeichnen und händigte ihm diese aus.