Gemäss § 110 Abs. 1 lit. c VRG hat die Ausfertigung des Entscheides unter anderem eine Begründung zu enthalten (kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen). Auch wenn das kantonale Recht eine schriftliche Begründung verlangt, kann eine solche jedoch unterbleiben, wenn der Betroffene anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, Kenntnis erhalten hat oder wenn er sonst wie in der Lage ist – beispielsweise aufgrund vorausgegangener Verhandlungen oder Sitzungsprotokolle – klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht andere Weise gefällt worden ist (LGVE 2000 III Nr. 12).