Sein Einwand erweist sich damit als irrelevant. Der Beschwerdeführer erachtet weiter die verfügte Wegweisung von 20 Tagen für unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat dabei den ihr zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht ausgeschöpft. Gemäss § 19 PolG kann eine Wegweisung für höchstens einen Monat verfügt werden. Eine Wegweisung von 20 Tagen im Wiederholungsfall ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz geht zwar nicht hervor, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Die Vorinstanz begründet die Wegweisung einzig mit dem Verkauf verschreibungspflichtiger Medikamente. Die Begründung ist damit unvollständig. Gemäss § 110 Abs. 1 lit.