Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei gehbehindert und darauf angewiesen, sich auf dem Bahnhofplatz aufhalten zu können. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat er jedoch ausgesagt, er nehme die verfügte Wegweisung von 20 Tagen zur Kenntnis. Er müsse ab und an mit dem Bus Nr. 4 nach Hause. Das werde aber schon gehen. Der Beschwerdeführer gab also selber zu, dass die Wegweisung ihn nicht vor unlösbare Probleme stellt. Er kann im Stadtzentrum andere Sitzgelegenheiten als diejenigen beim Bahnhofplatz benutzen und den Bus Nr. 4 an der Haltestelle Kantonalbank besteigen. Sein Einwand erweist sich damit als irrelevant.