Damit liegt ein begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Nicht relevant ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch hängig und er nicht rechtskräftig verurteilt ist. Ebenfalls nicht massgebend ist, ob der Beschwerdeführer bereits im Strafregister verzeichnet ist. Wie bereits erwähnt, ist dies für die Anordnung einer Wegweisung keine Voraussetzung. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei gehbehindert und darauf angewiesen, sich auf dem Bahnhofplatz aufhalten zu können.