Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, es habe sich dabei um Magentabletten gehandelt. Die Vorinstanz verzeigte den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf von Ritalin-Tabletten. In beiden Fällen haben die beteiligten Drittpersonen zugegeben, vom Beschwerdeführer Ritalin-Tabletten gekauft zu haben. Die Vorinstanz konnte die Tablettenverpackungen und in einem Fall auch die Tabletten sicherstellen. Damit liegt ein begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.