In einem Schreiben vom 17. Februar 2014 habe der Beschwerdeführer seine Aussagen vom 11. Februar 2014 widerrufen. Anlässlich einer weiteren Kontrolle hat die Vorinstanz am 12. März 2014 wiederum feststellen können, dass der Beschwerdeführer einer Drittperson etwas aushändigte. Aus dem Festnahmerapport der Vorinstanz vom 12. März 2014 ergibt sich, dass die Drittperson zugegeben hat, vom Beschwerdeführer drei Ritalin-Tabletten für insgesamt 21 Franken gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, es habe sich dabei um Magentabletten gehandelt.