Nicht erforderlich ist, dass das schuldhafte Begehen einer Straftat bewiesen ist. Damit soll verhindert werden, dass vor der Anordnung einer Wegweisung ein unter Umständen langwieriges Strafverfahren durch alle Instanzen abgewartet werden muss. Der Gesetzgeber wollte mit der Norm über die Wegweisung und Fernhaltung eine Grundlage schaffen, um rasch und effizient gegen störende Personen vorgehen zu können. 2.3 Im vorliegenden Fall geht aus dem Polizeirapport vom 18. Februar 2014 hervor, dass diese anlässlich einer Schwerpunktkontrolle hat feststellen können, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 auf dem Bahnhofplatz in Luzern einer Drittperson etwas verkauft hat.