Kantonsrates 2008, S. 292). Die polizeiliche Wegweisung weist keinen strafrechtlichen Charakter auf. Sie ist vielmehr polizeilicher Natur und dient präventiv der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. dazu BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43). Dem präventiven Charakter einer Wegweisung entsprechend setzt deren Anordnung keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Dafür genügt ein begründeter Verdacht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass das schuldhafte Begehen einer Straftat bewiesen ist.