Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung. Diese wurde vom Gesetzgeber nicht als strafrechtliche Sanktion für ein vorgängiges Verhalten, sondern als präventiv verwaltungsrechtliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konzipiert (Botschaft B 39 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf von Änderungen des Übertretungsstrafgesetzes und des Gesetzes über die Kantonspolizei betreffend Einführung einer allgemeinen Wegweisungsnorm und von Massnahmen gegen Littering sowie unbefugtes Plakatieren vom 15.1.2008, in: Verhandlungen des