292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen (§ 19 Abs. 3 PolG). 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unschuldig und habe nicht mit Medikamenten gehandelt. Die Vorinstanz habe ihm bisher den Handel mit Betäubungsmitteln nicht zweifelsfrei nachweisen können. Er sei auch nicht im Strafregister verzeichnet und nicht negativ am Bahnhofplatz in Luzern aufgefallen. Zudem sei er aufgrund einer Gehbehinderung auf das Einsteigen und die Sitzbänke beim Bahnhofplatz angewiesen. 2.2 Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung.