Die Luzerner Polizei kann nach § 19 Abs. 1 lit. a PolG Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören, im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat (§ 19 Abs. 2 PolG). In besonderen Fällen kann die Luzerner Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen (§ 19 Abs. 3 PolG).