Diese Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und in der verwaltungsrechtlichen Praxis zu Fällen der polizeilichen Wegweisung gemäss § 19 PolG bislang nicht erörtert worden. Sie können überdies wegen der zeitlich beschränkten Wirkung der interessierenden Anordnungen kaum je rechtzeitig entschieden werden und sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Es rechtfertigt sich daher, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sollte sich ein solches nicht ohnehin aus der möglichen Strafandrohung im Wiederholungsfall ergeben. 2. Die Luzerner Polizei kann nach § 19 Abs. 1 lit.