BGE 131 I 57 E. 1.2 S. 60). Der Beschwerdeführer rügt, dass die verfügte Fernhaltemassnahme nicht gerechtfertigt sei, da er unschuldig sei und ihm der Handel mit Betäubungsmitteln nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer wirft damit Fragen zum Verhältnis zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen auf. Diese Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und in der verwaltungsrechtlichen Praxis zu Fällen der polizeilichen Wegweisung gemäss § 19 PolG bislang nicht erörtert worden.