Ob daraus die Aktualität des Rechtsschutzinteresses resultiert, kann – wie sich nachfolgend ergibt – dahingestellt bleiben. Trotz Fehlens (oder Wegfalls) eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nach konstanter Praxis ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 25 zu Art. 65; BGE 131 I 57 E. 1.2 S. 60).