Die gegen den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung hatte vom 12. März 2014 bis 1. April 2014 Gültigkeit. Aufgrund des Ablaufes der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung fehlt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Fernhaltemassnahme (vgl. § 146 VRG). Die Fernhaltemassnahme hat aber zur Folge, dass die Vorinstanz im Wiederholungsfall das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen kann (§ 19 Abs. 3 PolG). Ob daraus die Aktualität des Rechtsschutzinteresses resultiert, kann – wie sich nachfolgend ergibt – dahingestellt bleiben.