b und c VRG). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 79 und N 1 zu Art. 39). Diese Voraussetzung soll im Interesse der Prozessökonomie sicherstellen, dass konkrete, nicht bloss theoretische Fragen entschieden werden. Die gegen den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung hatte vom 12. März 2014 bis 1. April 2014 Gültigkeit.