SRL Nr. 350] und § 6 lit. m Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6.5.2003 [SRL Nr. 37]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid persönlich am 12. März 2014 eröffnet. Die Beschwerde erfolgte innert der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 129 Abs. 1 lit. b und c VRG).