{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-6_2014-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10385", "Checksum": "7acdba9081b5f7a2de178d5611853c7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 6", "2014 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung.\r\nVom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. | § 19 PolG; § 129 Abs. 1 lit. c VRG | Polizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "09bee0f39e510cd72c5f212928f828ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)\nRegeste:\nDie Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung.\r\nVom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. | § 19 PolG; § 129 Abs. 1 lit. c VRG | Polizeiwesen\n\n über die Wegweisung unterzeichnen und händigte ihm diese aus. Aus den Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz bereits mindestens viermal wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte vorläufig festgenommen oder angehalten und einmal formlos weggewiesen worden war. Es war deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar, weshalb die angefochtene Verfügung so und nicht anders ausgefallen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |"}