{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2014-6_2014-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10385", "Checksum": "7acdba9081b5f7a2de178d5611853c7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2014 6", "2014 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung.\r\nVom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. | § 19 PolG; § 129 Abs. 1 lit. c VRG | Polizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "09bee0f39e510cd72c5f212928f828ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.04.2014 JSD 2014 6 (2014 VI Nr. 6)\nRegeste:\nDie Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung.\r\nVom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte. | § 19 PolG; § 129 Abs. 1 lit. c VRG | Polizeiwesen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist ein Entscheid der Luzerner Polizei (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise Fernhaltung. Dagegen ist gemäss § 142 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement als sachlich zuständiges Departement zulässig (vgl. § 19 Abs. 4 Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27.1.1998 [PolG; SRL Nr. 350] und § 6 lit. m Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6.5.2003 [SRL Nr. 37]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid persönlich am 12. März 2014 eröffnet. Die Beschwerde erfolgte innert der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 129 Abs. 1 lit. b und c VRG). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 79 und N 1 zu Art. 39). Diese Voraussetzung soll im Interesse der Prozessökonomie sicherstellen, dass konkrete, nicht bloss theoretische Fragen entschieden werden. Die gegen den Beschwerdeführer verfügte Wegweisung hatte vom 12. März 2014 bis 1. April 2014 Gültigkeit. Aufgrund des Ablaufes der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung fehlt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Fernhaltemassnahme (vgl. § 146 VRG). Die Fernhaltemassnahme hat aber zur Folge, dass die Vorinstanz im Wiederholungsfall das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen kann (§ 19 Abs. 3 PolG). Ob daraus die Aktualität des Rechtsschutzinteresses resultiert, kann – wie sich nachfolgend ergibt – dahingestellt bleiben. Trotz Fehlens (oder Wegfalls) eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nach konstanter Praxis ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 25 zu Art. 65; BGE 131 I 57 E. 1.2 S. 60). Der Beschwerdeführer rügt, dass die verfügte Fernhaltemassnahme nicht gerechtfertigt sei, da er unschuldig sei und ihm der Handel mit Betäubungsmitteln nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer wirft damit Fragen zum Verhältnis zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen auf. Diese Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und in der verwaltungsrechtlichen Praxis zu Fällen der polizeilichen Wegweisung gemäss § 19 PolG bislang nicht erörtert worden. Sie können überdies wegen der zeitlich beschränkten Wirkung der interessierenden Anordnungen kaum je rechtzeitig entschieden werden und sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Es rechtfertigt sich daher, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sollte sich ein solches nicht ohnehin aus der möglichen Strafandrohung im Wiederholungsfall ergeben. 2. Die Luzerner Polizei kann nach § 19 Abs. 1 lit. a PolG Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören, im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat (§ 19 Abs. 2 PolG). In besonderen Fällen kann die Luzerner Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen (§ 19 Abs. 3 PolG). 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unschuldig und habe nicht mit Medikamenten gehandelt. Die Vorinstanz habe ihm bisher den Handel mit Betäubungsmitteln nicht zweifelsfrei nachweisen können. Er sei auch nicht im Strafregister verzeichnet und nicht negativ am Bahnhofplatz in Luzern aufgefallen. Zudem sei er aufgrund einer Gehbehinderung auf das Einsteigen und die Sitzbänke beim Bahnhofplatz angewiesen. 2.2 Die Unschuldsvermutung, welche im Strafverfahren gilt, findet im Zusammenhang mit der Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise einer Fernhaltemassnahme keine Anwendung. Diese wurde vom Gesetzgeber nicht als strafrechtliche Sanktion für ein vorgängiges Verhalten, sondern als präventiv verwaltungsrechtliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konzipiert (Botschaft B 39 des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf von Änderungen des Übertretungsstrafgesetzes und des Gesetzes über die Kantonspolizei betreffend Einführung einer allgemeinen Wegweisungsnorm und von Massnahmen gegen"}