b AuG – zu prüfen. Darüber hinaus könnte ein solches Vorgehen dazu führen, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, dem anderen hingegen nicht, wobei diesem bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sodann gestützt auf Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass es bei Härtefallgesuchen von Familien genügt, wenn ein einziges Familienmitglied die hohen Anforderungen erfüllt, während die übrigen diese dank der Familiennachzugsbestimmungen umgehen können. Mangels Erfüllens des zeitlichen Erfordernisses von Art.