Das Schicksal der Familie stelle eine Einheit dar und es sei folglich schwierig, das Vorliegen eines Härtefalls einzig für die Eltern oder für die Kinder anzunehmen. Die familiäre Situation sei deshalb stets in einem Gesamtkontext zu betrachten und die Integration sämtlicher Gesuchsteller im Sinn einer Gesamtschau zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.4 mit Verweisen). Demzufolge macht es auch keinen Sinn, das am 19. November 2012 gestellte Gesuch für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 separat – einmal unter Art. 84 Abs. 5 AuG und einmal unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG – zu prüfen.