Die diesem Urteil zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorliegenden daher nicht vergleichbar. Im hier in Frage stehenden Fall geht es einerseits um die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, an welche höhere Anforderungen zu stellen sind, als an die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Andererseits ist die vom Gesetzgeber mit Art. 84 Abs. 5 AuG beabsichtigte Privilegierung nur für diejenigen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer gerechtfertigt, welche sich bereits eine gewisse Zeit in der Schweiz aufhalten und deshalb gegebenenfalls eine fortgeschrittene Integration vorweisen können.