folglich erfüllt sein, damit ein Gesuch überhaupt gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann. Daran ändert das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil der Asylrekurskommission nichts, ging es darin doch um den inzwischen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), gemäss welchem eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden konnte, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Die diesem Urteil zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorliegenden daher nicht vergleichbar.