Ähnliches gilt im Übrigen auch für Asylsuchende. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich ein Ausländer oder eine Ausländerin tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). 5.4 Das zeitliche Erfordernis von Art. 84 Abs. 5 AuG muss folglich erfüllt sein, damit ein Gesuch überhaupt gestützt auf diese Bestimmung vertieft geprüft werden kann.