Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Verwurzelung bzw. Entfremdung bei jedem Gesuchsteller automatisch angenommen werden müsste. Die Integration eines vorläufig aufgenommenen Person in der Schweiz ist vielmehr erst dann genügend fortgeschritten und vermag deshalb die Herabsetzung der Anforderungen an die persönliche Notlage zu rechtfertigen, wenn die wesentlichen Prüfungskriterien, d.h. diejenigen betreffend Aufenthaltsdauer, berufliche Integration, finanzielle Selbständigkeit sowie Respektierung der Rechtsordnung, auch tatsächlich erfüllt sind. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Asylsuchende.