Mit dieser Bestimmung wird eine Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern angestrebt. Die Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage sind herabgesetzt, weil nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz erfahrungsgemäss bereits eine gewisse Verwurzelung mit den hiesigen Verhältnissen bzw. eine gewissen Entfremdung von der Heimat entstanden ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Verwurzelung bzw. Entfremdung bei jedem Gesuchsteller automatisch angenommen werden müsste.