Diesem wird namentlich Rechnung getragen, indem alle in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien in die Gesamtwürdigung einfliessen. Dass dabei gewisse Kriterien stärker gewichtet werden, so dass bei deren Nichtvorliegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel ausser Betracht fällt, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 84 Abs. 5 AuG nicht. Mit dieser Bestimmung wird eine Privilegierung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern angestrebt.