Insbesondere verstösst die Bedingung, dass alle im LGVE 2008 III Nr. 4 festgehaltenen Prüfungskriterien (insbesondere die Aufenthaltsdauer, die berufliche Integration, die finanzielle Selbständigkeit gemäss SKOS-Richtlinien und die Respektierung der Rechtsordnung) kumulativ erfüllt sein müssen, nicht gegen den Anspruch auf eine vertiefte bzw. einzelfallbezogene Prüfung. Diesem wird namentlich Rechnung getragen, indem alle in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien in die Gesamtwürdigung einfliessen.