Betreffend Bewilligungsgesuch von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern kennt der Kanton Luzern die langjährige Praxis, wonach diesen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen (legal) in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben (vgl. LGVE 2008 III Nr. 4; vgl. auch LGVE 2011 III Nr. 7). Es wird somit hauptsächlich auf die Kriterien der Dauer der (legalen) Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [