5.6.2.4). Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass für die Weisungen des BFM und die entsprechende gerichtliche Praxis keine Rechtsgrundlage bestehe, und verweisen diesbezüglich auf den Handkommentar zum AuG. Gemäss diesem können auch einzelne Personen einer Familie eigenständig ein Gesuch stellen. Erfülle diese Person die Kriterien des Härtefalls, so sei das Gesuch für sie an das BFM weiterzuleiten (vgl. Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 84 AuG N 30). Dies sei, so die Beschwerdeführer weiter, auch von der damaligen Asylrekurskommission bestätigt worden.