5.1 Demnach erfüllt nur der Beschwerdeführer 1, jedoch nicht die Beschwerdeführerin 2, die zeitliche Voraussetzung von Art. 84 Abs. 5 AuG. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass das Gesuch der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG vertieft geprüft werden könne, sondern subsidiär eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Prüfung zu nehmen sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Weisungen des BFM, gemäss welchen alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art.