Da gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (frühestens) drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können und die Vorinstanz sowie das BFM die Voraussetzungen dieser Bestimmung damals als erfüllt betrachtet hatten, hält sich die Beschwerdeführerin 2 zum heutigen Zeitpunkt somit seit knapp zweieinhalb Jahren legal in der Schweiz auf. 5.1 Demnach erfüllt nur der Beschwerdeführer 1, jedoch nicht die Beschwerdeführerin 2, die zeitliche Voraussetzung von Art.